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Hinweise für Medienvertreter:

Wir begrüßen Ihr Interesse am Justizvollzug in Baden-Württemberg.
Nachfolgend einige Hinweise für Sie, wie in Baden-Württemberg der Besuch von Justizvollzugsanstalten durch Medienvertreter (Presse, Hörfunk, Film und Fernsehen) geregelt ist:

  1. Über Besuche von Medienvertretern in Justizvollzugsanstalten und bei einzelnen Gefangenen (außer Untersuchungsgefangenen) entscheidet der Anstaltsleiter.
    Die Zulassung eines solchen Besuchs durch den Anstaltsleiter bedarf der Zustimmung des Justizministeriums Baden-Württemberg.
  2. Der Besuch bei einzelnen Gefangenen wird gemäß § 19 Justizvollzugsgesetzbuch Buch 1 untersagt, wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder wenn zu befürchten ist, dass ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen ausgeübt würde. 

 Zu dieser Befürchtung besteht regelmäßig Anlass,

  • wenn die Straftaten oder das persönliche Lebensschicksal des Gefangenen ohne Wahrung seiner Anonymität in breiter Öffentlichkeit erörtert werden sollen oder
  • wenn die Straftaten verharmlost werden sollen oder
  • wenn der Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnte.  

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