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Anforderungen an die technische Ausstattung von Grundbuch-Einsichtsstellen

Nach der Konzeption zur Einführung des Elektronischen Grundbuchs haben Gemeinden außerhalb der Notariatssitze die Möglichkeit, anstelle des bisherigen Grundbuchamts eine Grundbuch-Einsichtsstelle einzurichten. Über diese kann die Gemeinde zum einen für eigene Zwecke auf die elektronischen Grundbuchdaten ihres Bezirks zugreifen. Zum anderen kann sie ihren Bürgern - bei Vorliegen der in § 12 der Grundbuchordnung genannten Voraussetzungen- Einsicht ins Elektronische Grundbuch gewähren und Ausdrucke daraus erteilen. Alternativ besteht die Möglichkeit, als „normaler“ Benutzer am automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen. Dies ermöglicht den Abruf von Grundbuchdaten für eigene Verwaltungszwecke. Die Gewährung von Einsicht und die Erteilung von Ausdrucken ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die technischen Voraussetzungen zur Nutzung eines der beiden Angebote sind im folgenden kurz zusammengefasst.

 

A. Einsichtsstellen



I. Erstausstattung

1. Hardware und Standard-Software

Für die Einsichtsstellen ist als Minimalausstattung ein Arbeitsplatz-PC erforderlich. Bei verstärktem Abfragebedarf können mehrere solcher PCs installiert und ggf. auch untereinander vernetzt werden. Sofern bereits ein PC oder ein PC-Netzwerk mit Anschluss an eines der genannten Netze installiert ist, können die vorhandenen Arbeitsplätze mit der (kostenlosen) Abfragesoftware ausgestattet werden. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

2. Netzanschluss

Dieser PC muß entweder Zugriff auf das Kommunale Verwaltungsnetz (KVN) bzw. alternativ das Landesverwaltungsnetz (LVN) haben (z.B. über einen bereits installierten Router) oder an das Internet angeschlossen sein (z.B. über eine ISDN-Karte und T-Online). Als Abfragesoftware ist lediglich einer der gebräuchlichen Internet-Browser erforderlich.



II. Laufende Kosten

Die laufenden Kosten setzen sich im wesentlichen aus folgenden Komponenten zusammen:

• Personalkosten

• Leitungskosten

• Pflege und Betreuung der EDV-Anlage

1. Personalkosten

Gemeinden, die eine Einsichtsstelle betreiben, müssen einen Ratschreiber bestellen. Hinsichtlich dessen Qualifikation bestehen dieselben Anforderungen wie für den Ratschreiber in einem Grundbuchamt. In quantitativer Hinsicht hängt der Bedarf vom individuellen Geschäftsaufkommen vor Ort ab. Als Anhaltspunkt kann das bisherige Aufkommen an Anträgen auf Erteilung von Abschriften dienen. Nach den Erfahrungen aus anderen Bundesländern bleibt die Zahl der vor Ort beantragten Abschriften aus dem Grundbuch nach Einführung der elektronischen Registerführung weitgehend unverändert.

2. Leitungskosten

Auch zu den Leitungskosten lassen sich kaum allgemein gültige Angaben machen. Ihre Höhe hängt vor allem von der Art des Anschlusses und – sofern keine Standleitung vorhanden ist – vom Umfang der Inanspruchnahme ab.

3. Pflege und Betreuung der EDV-Anlage

Die Kosten für Pflege und Betreuung der EDV-Anlage hängen von den örtlichen Verhältnissen ab.

4. Keine Abrufgebühren

Gebühren für den Abruf von Daten fallen demgegenüber nicht an. Insoweit greift die allgemeine Gebührenbefreiung der Kommunen im Bereich des Grundbuch- und Notariatswesens.



III. Einnahmen

Den einmaligen und laufenden Kosten stehen – neben den Einsparungen durch Vereinfachung von Verwaltungsabläufen – laufende Einnahmen aus der Erteilung von Ausdrucken aus dem Elektronischen Grundbuch gegenüber. Von den gesetzlich vorgesehenen Gebühren für einfache und amtliche Ausdrucke stehen der Kommune 5 Euro pro Ausdruck zu.

 

B. Automatisiertes Abrufverfahren



I. Erstausstattung



Die technischen Anforderungen für die Teilnahme am Automatisierten Abrufverfahren entsprechen denjenigen für die Einrichtung einer Einsichtsstelle.



II. Laufende Kosten


1. Personalkosten

Der wesentliche Unterschied zur Einrichtung einer Einsichtsstelle besteht im personellen Bereich. Für die Teilnahme am Automatisierten Abrufverfahren bedarf es nicht der Bestellung eines Ratschreibers. Ob und in welchem Umfang anderweitiger Personalbedarf besteht, hängt davon ab, wie häufig auf das Abrufverfahren zugegriffen wird und welches Personal bisher für vergleichbare Aufgaben eingesetzt wurde. Allgemeine Aussagen dazu sind kaum möglich.

2. Sonstige Kosten

Hinsichtlich der übrigen laufenden Kosten gilt dasselbe wie für Einsichtsstellen.



III. Einnahmen

Einnahmen aus der Erteilung von Ausdrucken fallen in dieser Variante nicht an.