Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens bedarf einer auf gesonderten Antrag hin erteilten Genehmigung. Bei Gerichten und Behörden ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen.
Die Entscheidung über die Zulassung zum Abrufverfahren obliegt in Baden-Württemberg der Präsidentin des Amtsgerichts Stuttgart.
Anträge zur Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren sind deshalb zu richten an:
Die Präsidentin des Amtsgerichts Stuttgart
-Grundbuchdatenzentrale Baden-Württemberg-
Notarvertreterin Yvonne Buck
Hauffstraße 5 – 70190 Stuttgart
Die Erteilung der Zulassung umfasst grundsätzlich eine Abrufberechtigung für alle Grundbuchämter des Landes Baden-Württemberg.
Die Genehmigung bzw. die Verwaltungsvereinbarung wird den zugelassenen Nutzern gegen Empfangsbekenntnis zugesandt. Nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses an die Grundbuchdatenzentrale Baden–Württemberg werden dann in getrennten Schreiben die Benutzerkennung und das Passwort mitgeteilt.
