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Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen nach § 107 FamFG


Allgemeine Hinweise für das Anerkennungsverfahren nach § 107 FamFG

1. Wozu dient das Verfahren zur Anerkennung / Nichtanerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ?


Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Diese sog. „große Anerkennung“ ist nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung alleine angehört haben (sog. „kleine Anerkennung“).
Zuständig für die Entscheidung über einen solchen Antrag (große Anerkennung) ist das Oberlandesgericht Karlsruhe, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat oder - falls keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat - im Bereich des Ober-landesgerichts Karlsruhe eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll. Hat keiner der Ehegatten der geschiedenen Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und soll auch keine neue Ehe in Deutschland geschlossen werden, ist die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Justiz in Berlin gegeben.


2. Antragstellung

Den dafür nötigen Antrag können die betroffene Ehegatten und jede Person stellen, die ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Die Mitwirkung des Standesamtes ist - wenn keine neue Ehe geschlossen werden soll - grundsätzlich nicht erforderlich. Wir empfehlen jedoch, den Antrag mit dem bei den Standesämtern vorhandenen Formular „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 FamFG (16/101)“ zu stellen. Dieses Formular enthält alle für die Bearbeitung des Antrags notwendigen Angaben und macht zeitaufwändige Nachfragen entbehrlich. Das Formular ist auch an der Pforte des Oberlandesgerichts erhältlich und kann über die Homepage des Oberlandesgerichts heruntergeladen werden.

Der Antragsteller hat die tatsächliche Existenz der den Gegenstand des Anerkennungsverfahrens bildenden ausländischen Entscheidung in Ehesachen sowie deren rechtliche Endgültigkeit und Wirksamkeit nach dem auf sie angewandten ausländischen Recht nachzuweisen. Regelmäßig sind auch urkundliche Nachweise über die zugrunde liegende Eheschließung beizubringen.
Der im Anerkennungsverfahren oft die erste Anlaufstelle bildende Standesbeamte sollte darauf achten, dass die ausländische Entscheidung vollständig vorgelegt wird. Kann lediglich ein Urteilstenor mit Rechtskraftbescheinigung vorgelegt werden, so ist auch die Klageschrift vorzulegen.


3. Anhörung des Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat

Dem früheren Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat, muss im Anerkennungsverfahren rechtliches Gehör gewährt werden, deshalb muss ihm Ihr Antrag zur Stellungnahme zugeleitet werden. In dem Antrag ist deshalb die aktuelle und vollständige Anschrift des früheren Ehegatten anzugeben (aktueller Familienname, Straße, Haus- und ggfs. Wohnungsnummer, Postleitzahl, der Bestimmungsort nach der Bezeichnung im Bestimmungsland, das Bestimmungsland zusätzlich in französischer Sprache, der internationalen Postsprache). Es müssen von Ihnen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, diese Anschrift zu ermitteln. Fehlende oder fehlerhafte oder unvollständige Angaben werden zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen. Sie können das Verfahren in der Regel verkürzen, indem Sie den Antrag von Anfang an gemeinsam mit Ihrem früheren Ehepartner stellen oder mit dem Antrag eine vor einem Notar erklärte Zustimmungserklärung des früheren Ehegatten zur Anerkennung der Ehescheidung mit einer aktuellen beglaubigten Kopie seines Ausweises vorlegen.


4. Vorzulegende Urkunden

Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag sind folgende Urkunden vorzulegen:


• Nachweis der Eheschließung z.B. Heiratsurkunde, Familienbuchauszug, Heiratsregisterauszug der geschiedenen Ehe
• Nachweis der Ehescheidung oder Eheaufhebung z.B. durch Scheidungsurteil, Scheidungsurkunde, Scheidungsregisterauszug
• soweit ein Scheidungsurteil vorliegt Nachweis der Rechtskraft des Urteils (entweder durch Rechtskraftvermerk auf dem Urteil oder durch gesonderte Urkunde oder durch Beischreibung im Personenstandsregister)
• beglaubigte Ausweiskopie zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (siehe unten Ziff. 9)
• Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antrag-stellers zur Berechnung der Gebühr.


5. Urkunden im Original

Eine Prüfung von Urkunden und der beweiskräftige Nachweis des in der Urkunde dokumentierten Personenstandsvorgangs ist nur möglich, wenn dem Oberlandesgericht die Urkunden im Original vorgelegt werden.


6. Legalisation, Apostille und inhaltliche Prüfung

Die Originale der Urkunden sind grundsätzlich mit der Legalisation der zuständigen deutschen Auslandsvertretung oder mit der Apostille der zuständigen ausländischen Heimatbehörde zu versehen.
Bei den Ländern, die dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentli-cher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, tritt anstelle der Legalisation die Apostille. Auf A 5 PStG-VwV wird hingewiesen.

Unabhängig hiervon werden weder Legalisation noch Apostille benötigt für Urkunden aus folgenden Staaten:

• sämtliche Länder der Europäischen Gemeinschaft
• Australien
• Kanada
• Schweiz
• USA


In der vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Liste der Länder mit unzuverlässigem Personenstandswesen sind die Staaten bezeichnet, in welchen das Legalisationsverfahren durch die inhaltliche Prüfung der Urkunden ersetzt wird. Diese Urkunden werden in der Regel im Wege der Amtshilfe durch die deutsche Auslandsvertretung auf ihre Echtheit und inhaltliche Richtigkeit überprüft. Hierzu gibt es auch besondere Merkblätter des Auswärtigen Amtes und der Deutschen Botschaf-ten, die auf der Homepage des Auswärtigen Amtes abgerufen werden können. Die inhaltliche Überprüfung wird in der Regel vom Standesamt, bei direkter Antragstellung beim Oberlandesgericht von diesem veranlasst. Die Kosten der Überprüfung hat der Antragsteller zu tragen. Über das Innenministerium Baden-Württemberg liegen allen baden-württembergischen Standesämtern entsprechende aktuelle Hinweise zum erforderlichen Überprüfungsverfahren vor.


7. Übersetzungen

Von sämtlichen Urkunden und sonstigen Schriftstücken, die in fremder Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Diese Übersetzung muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Urkundenübersetzer gefertigt und sollte mit dem Original fest verbunden (gesiegelt) sein.
Ob eine im Ausland gefertigte Übersetzung ausnahmsweise akzeptiert werden kann, bleibt im Einzelfall der Prüfung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vorbehal-ten.
Der ausländische Text ist von der Heimatsprache direkt in die deutsche Sprache (ohne „Zwischenübersetzung“ in eine weitere fremde Sprache) zu übersetzen.
Das Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer ist veröffentlicht unter:


http://www.justiz-dolmetscher.de


8. Angaben und Nachweise zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

Für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen oder nicht vorliegen, wird eine Gebühr von 15 € bis 305 € erhoben (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 JVKostG i.V.m. Nr. 1331 des Gebührenver-zeichnisses als Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG). Bei Rücknahme des Antrags kann in analoger Anwendung des § 4 Abs. 3 JVKostG eine Gebühr bis zur Hälfte der für die Feststellung anfallenden Gebühr erhoben werden.
Es ist daher im Antragsvordruck das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers in Euro anzugeben und ein entsprechender Einkommensnachweis (z.B. Verdienstbescheinigung; Sozialhilfebescheid; Angaben, wovon der Lebensunterhalt bestritten wird) beizufügen sowie Angaben zum Vermögen zu machen. Unterhaltsberechtigte Personen sind anzugeben. Diese Angaben sind freiwillig, jedoch muss ohne nachgewiesene Einkommens- und Vermögensangaben die Höchstgebühr angesetzt werden.
Unvollständige Angaben führen regelmäßig zu Verzögerungen in der Verfahrensbearbeitung.


9. Identitäts- und Staatsangehörigkeitsnachweis

Der Antragsteller hat seine Identität und Staatsangehörigkeit durch eine beglaubigte Kopie eines unterschriebenen gültigen Reisepasses oder Personalausweises nachzuweisen.

Zur Prüfung der Frage, ob für Ehescheidungen von Spätaussiedlern eine Anerkennung nach § 107 FamFG notwendig ist, sind für diesen Personenkreis zusätzlich entsprechende Nachweise zur Feststellung der Einreise und Staatsangehörigkeit vorzulegen (z.B. Registrierscheine oder Ähnliches).


10. Mitwirkung des Standesamts

Das Oberlandesgericht stützt sich auf die Mitwirkung des vorlegenden Standesbeamten. Die Mitwirkung des Standesbeamten besteht in der ordnungsgemäßen und vollständigen Ausfüllung des Antrags sowie im Zusammenführen der für die Entscheidung benötigten Urkunden und Unterlagen. Der Standesbeamte sollte dem Oberlandesgericht ausschließlich Originalurkunden mit vollständiger Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer vorlegen; die Unterlagen werden von der Entscheidungsbehörde nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
Erkennt der Standesbeamte, dass Lücken in der Urkundenvorlage des Antragstellers nur durch eine Versicherung an Eides Statt geschlossen werden können, so kann er eine solche Versicherung selbst unter den Voraussetzungen von § 9 PStG, d.h. für eine spätere Eintragung in ein Personenstandsregister, aufnehmen. In allen anderen Fällen ist der Antragsteller an den Notar zu verweisen. Die Landesjustizverwaltung oder die untere Verwaltungsbehörde sind zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen nicht befugt.
Kann die ausländische Entscheidung trotz aller Bemühungen nicht beschafft werden, legt der Standesbeamte den Antrag trotzdem der Anerkennungsbehörde vor. Der Antragsteller hat seine Bemühungen zu belegen.


11. Vorlage der Urkunden


Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck ist zusammen mit allen vorzulegenden Urkunden, Unterlagen und Nachweisen auf postalischem Weg dem Oberlandesgericht Karlsruhe unter folgender Anschrift vorzulegen:

Oberlandesgericht Karlsruhe
- Referat E -
Hoffstraße 10
76133 Karlsruhe



12. Bearbeitungsdauer

Zwischen Eingang der vollständigen und ordnungsgemäß vorgelegten Unterlagen beim Oberlandesgericht Karlsruhe und der Rückgabe der Unterlagen mit der Anerkennungsentscheidung oder einer Beanstandungsverfügung liegen in der Regel ca. drei Monate.
Die Vornahme geeigneter Ermittlungen bzw. die Klärung rechtlich schwieriger Sachverhalte oder Urlaub/Krankheit der Mitarbeiter des Oberlandesgerichts können die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.
Grundlage der Anerkennung sind regelmäßig die vorzulegenden Urkunden bzw. schriftlichen Erklärungen.
Um eine zügige und kontinuierliche Bearbeitung aller eingehenden Anträge möglichst in der Reihenfolge des Eingangs zu gewährleisten, ist es nicht möglich, Antragsteller oder Dritte zu empfangen.
Eine persönliche Vorsprache der Antragstellerin / des Antragstellers oder Dritter ist nur in besonderen Ausnahmefällen und nach vorheriger Terminsvereinbarung mit den Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts  - Verwaltungsabteilung - Karlsruhe möglich.
Ein in der Gültigkeit ablaufendes Besucher- oder Touristenvisum oder drohende ausländerrechtliche Maßnahmen stellen keinen Ausnahmefall für eine persönliche Vorsprache oder für eine bevorzugte Behandlung des Antrags unter Zurückstellung der Bearbeitung der übrigen Anträge dar.
Terminswünsche der Antragsteller bzw. gegenüber den Brautleuten gegebene Terminszusagen für die Eheschließung durch einzelne Standesbeamte können im Regelfall nicht berücksichtigt werden.


13. Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus der EU

Ausländische Entscheidungen durch Gerichte und Behörden aus den Mitgliedsstaaten Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Nie-derlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich, welche nach dem 01. März 2001 ergangen sind, gelten ohne weitere Förmlichkeit - d.h. ohne besonderes Anerkennungsverfahren - unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Die Anerkennung einer solchen Ehescheidung ist daher nicht erforderlich.
Auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EG 2003, Nr. L 338, S.1, Fundstel-le: http://ec.europa.eu/index_de.htm) wird hingewiesen.
Für die Beitrittsländer Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Repub-lik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern gilt ab 01. Mai 2004, für die Beitrittsländer Rumänien und Bulgarien ab dem 01. Januar 2007 und für Kroatien ab dem 1. Juli 2013 die oben genannte EG-Verordnung entsprechend.


14. Verbindliche Prüfung

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine verbindliche Prüfung erst nach Vorlage des entsprechenden Antrags sowie der vollständigen Urkunden erfolgen kann.
Die Vorlage von urkundlichen Nachweisen zur „Vorabprüfung“ kann daher nur ausnahmsweise und nach vorheriger Rücksprache mit den Sachbearbeitern des Oberlandesgerichts Karlsruhe erfolgen. Nach Prüfung des Antrags wird neben einer antragsgemäßen Entscheidung oder einer Antragszurückweisung auch die Forderung nach weiteren urkundlichen Nachweisen bzw. die Vornahme weiterer geeigneter Ermittlungen vorbehalten.
Auch den Sachbearbeitern des Anerkennungsreferates liegen nicht immer die jeweils aktuellsten Versionen der ausländischen Gesetze vor. In solchen Fällen muss zunächst zeitaufwändig recherchiert werden. Die zu beachtenden in- und ausländischen Rechtsgrundlagen und internationale Vorschriften sind zum Teil ständigen Änderungen unterworfen. Daher kann keine Gewähr für die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der oben gemachten Angaben übernommen werden.


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