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Pakete

Gefangene können pro Quartal ein Wäschepaket empfangen. Hierfür wird eine Paketmarke benötigt. Diese erhält der Gefangene auf seiner Abteilung und kann sie an seine Angehörigen weitergeben. Die Paketmarke muss gut sichtbar auf dem Paket aufgeklebt werden, Pakete ohne Paketmarke werden nicht angenommen bzw. an die Angehörigen zurück geschickt. Achten Sie bitte darauf, dass bei Paketen, welche mit der Post geschickt werden, der Absender des Paketes gut leserlich ist. Es werden nur ordnungsgemäß verschlossene Pakete entgegengenommen; Tüten, Taschen oder Koffer können nicht angenommen werden. Ebenfalls zurückgegeben werden Pakete, welche die zugelassenen Maße überschreiten.
Für das Wäschepaket gelten folgende Beschränkungen:

Die Maße des Pakets dürfen 60 x 50 x 30 cm nicht überschreiten.

Packen sie nur diese Artikel und Menge in das Paket, welche Ihnen von ihrem Angehörigen genannt wurden, was er bekommen darf.
Es dürfen keine Lebensmittel, Genussmittel, Hygieneartikel, Briefmarken, Elektrogeräte oder Bargeld im Paket sein.
Es gelten keine Gewichtsbeschränkungen.

Für neu Inhaftierte gibt es die Möglichkeit, innerhalb der ersten sieben Tage nach Inhaftierung „Zugangswäsche“ zu erhalten. Diese ist auf die Größe einer Sporttasche zu beschränken und kann ohne eine Paketmarke an der JVA abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass auch hier keine Lebensmittel, Genussmittel, Hygieneartikel, Elektrogeräte und Bargeld enthalten sein dürfen.

Die Gefangenen haben zusätzlich die Möglichkeit, zweimal in der Woche ihre Wäsche kostenlos waschen zu lassen.

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