Arbeitsgerichte

Gebietskarte des Landes Baden-Württemberg mit allen Gerichtsstandorten der Arbeitsgerichtsbarkeit ArbG Mannheim LAG Stuttgart Kn. Mannheim ArbG Mannheim Kn. Heidelberg ArbG Heilbronn ArbG Heilbronn Kn. Crailsheim ArbG Karlsruhe ArbG Stuttgart Kn. Ludwigsburg ArbG Pforzheim ArbG Stuttgart Kn. Aalen ArbG Stuttgart LAG Stuttgart ArbG Freiburg Kn. Offenburg ArbG Reutlingen ArbG Ulm ArbG Freiburg LAG Stuttgart Kn. Freiburg ArbG Freiburg Kn. Villingen-Schwenningen ArbG Ulm Kn. Ravensburg ArbG Lörrach Kn. Radolfzell ArbG Lörrach

Das Arbeitsgericht übt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten die Rechtsprechung in erster Instanz aus.

Es gibt zwei Verfahrensarten:

  • Urteilsverfahren : Hier ist das Arbeitsgericht insbesondere zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern . Die Rechtsstreitigkeiten resultieren aus dem Arbeitsverhältnis oder betreffen das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen.
     
  • Beschlussverfahren : Hier entscheidet das Arbeitsgericht insbesondere über Rechtsstreitigkeiten zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Die Kammern des Arbeitsgerichtes setzen sich aus einem Vorsitzenden Berufsrichter und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen.

Nach Eingang einer Klage bzw. eines Antrags findet eine Güteverhandlung statt, in welcher der Vorsitzende versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Ist das nicht möglich, entscheidet die Kammer die Rechtsstreitigkeit in einem weiteren Termin, der Kammerverhandlung , durch Urteil oder Beschluss.

Das Arbeitsgericht darf keine Rechtsberatung vornehmen. Sie können als Bürger jedoch die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts aufsuchen, um dort eine Klage oder andere Anträge aufnehmen zu lassen.

Gegen Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte können Sie in der Regel das Rechtsmittel der Berufung oder der Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.

Dem Direktor oder Präsidenten eines Arbeitsgerichtes steht wegen des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit keine Fachaufsicht über die Richter zu. Eine Abänderung gerichtlicher Entscheidungen kann somit nur in der zweiten Instanz beim Landesarbeitsgericht erreicht werden.

 

 

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