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Hauptanstalt : 

Der Schriftverkehr wird in der Regel nicht überwacht.

Aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung kann der Anstaltsleiter im Einzelfall eine Überwachung anordnen.


Kurzstrafenabteilung :

Eingehende Post wird grundsätzlich überwacht.

Bei ausgehender Post erfolgt eine Überwachung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder bei unbekannter Adresse. 


Untersuchungshaft :

Der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen wird vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt überwacht.

Die Überwachung des Schriftverkehrs der Strafgefangenen, die in der Untersuchungshaft untergebracht sind, erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt.

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Vertrauliche postalische Kommunikation wird mit folgenden Personen/Institutionen gemäß §§ 17 Abs. 3 S. 1 JVollzGB II, 24 Abs. 3 S. 1 JVollzGB III, 22 Abs. 3 S. 1 JVollzGB IV, 27 Abs. 3 S. 1 JVollzGB V gewährleistet: 

1. Die Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder,
2. das Europäische Parlament und dessen Mitglieder,
3. den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
4. den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
5. die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie die Aufsichtsbehörden nach § 40 Bundesdatenschutzgesetz,
6. den Europäischen Datenschutzbeauftragten,
7. den Bürgerbeauftragten des Landes,
8. den Europäischen Bürgerbeauftragten,
9. den Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen sowie
10. den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und die entsprechenden nationalen Präventionsmechanismen

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